„Postamtlicher Versandnachweis“
Ein weiteres Beispiel für den umfassenden Service, den einst die Deutsche Bundespost Versendern und Empfängern von Sendungen geboten hat, ist heute nahezu in Vergessenheit geraten: die Verschiffungsbescheinigung. Während selbige in der Auflage des Jahres 1953 des Handwörterbuches des Postwesens noch keine Erwähnung findet, weiß der 1956 hierzu erschienene Nachtrag Folgendes:
„Der Auflieferer von Überseepaketen kann sich durch eine Verschiffungsbescheinigung bestätigen lassen, mit welchem Schiff, an welchem Tage und in welchem Hafen seine Sendung verschifft worden ist.“
Die Verfahrensweise zur Verschiffungsbescheinigung war bereits in Artikel 112 der Vollzugsordnung zum Postpaketabkommen des Weltpostvereins aus 1947 geregelt. Dort war auch festgelegt worden, dass sowohl das Paket als auch die Paketkarte mit einem gelben Aufkleber zu versehen seien, der den Aufdruck „Avis d’Embarquement“ aufweisen musste. Die zusätzliche Bezeichnung in der Sprache des jeweiligen Landes war zulässig. Die Teilnahme der Deutschen Bundespost an diesem Dienst regelte eine Neufassung des Paketabkommens, die 1952 anlässlich des Weltpostkongresses in Brüssel beschlossen und am 1. Juli 1953 generell in Kraft getreten war. Einzelheiten verzeichnete Artikel 123 der Vollzugsordnung zum Abkommen.
Die Verschiffungsbescheinigung ist dann bereits im „Leitfaden für die Ausbildung – Postordnung und Gebührenkunde“ aus 1954 erwähnt, wenngleich kurz und nur mit den wesentlichsten Bestimmungen zur Handhabung. Damit kann vermutet werden, dass die Verschiffungsbescheinigung für Pakete in alle überseeischen Länder bei der Bundespost etwa um 1954/55 offiziell eingeführt bzw. zugelassen worden war. Es könnte allerdings noch einige Monate gedauert haben, bis die Annahmebeamten hierüber genauer informiert worden waren und auch die benötigten Formulare zur Verfügung gestanden haben…
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Titelabbildung: Ausgefüllte und rückseitig bestätigte Verschiffungsbescheinigung (Ausschnitt), hier ein Muster für Lehrzwecke aus dem Jahre 1966. Als Transportmittel ist „Dampfer“ angegeben, damals das Synonym für ein Hochseeschiff. In der Gebühr war die Rücksendung der Bescheinigung als Postsache enthalten. Abbildung aus „Leitfaden für die Ausbildung – Postbetrieb“, 1968.
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