Mit teuren Marken kein Hartz IV
Ein Langzeitarbeitsloser muss erst eine vorhandene wertvolle Sammlung verkaufen, ehe er Arbeitslosengeld II – das sogenannte Hartz IV – als Zuschuss empfangen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Verkaufserlös unter den Einstandskosten bleibt. Das urteilte das Bundessozialgericht. Über den konkret verhandelten Fall lesen Sie mehr im Juli-BMS auf Seite 10, Rubrik „Deutschland-Spiegel“.
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