Jetzt steuerfrei: Postzustellungsaufträge

Jetzt steuerfrei: Postzustellungsaufträge

Bedarf es eigener Briefmarken für den Postzustellungsauftrag? Diese Frage konnte man einst mit einem klaren „Nein“ beantworten. Präzise: bis zum 31. Dezember 2021. Bis dahin unterlagen Postzustellungsaufträge nämlich der Umsatzbesteuerung. Der Einlieferer, in den meisten Fällen ein Gerichtsvollzieher, musste also stets Geld auf den Tisch legen, entweder für Porto und Umsatzsteuer oder nur für die Umsatzsteuer, wenn er Briefmarken verklebt hatte. Da sie der einzige Universaldienst in Deutschland ist, darf die Deutsche Post Briefmarken ohne Umsatzsteuer verkaufen, denn die Grundversorgung mit Briefdienstleistungen ist steuerfrei. Seit dem 1. Januar 2022 gilt das Umsatzsteuerprivileg auch für freimachen, ohne wie bisher zwei Rechnungen verbuchen zu müssen: eine für das Porto, eine für die Umsatzsteuer. Doch stellt sich die Frage, ob sie die aktuelle Freimarke zu 345 Cent für das verlangte Porto tatsächlich verwenden sollten. Das Motiv spricht nämlich kaum dafür. In den meisten Fällen enthalten Postzustellungsaufträge für den Empfänger unangenehme Inhalte. Dieser bekommt zwar den Versandumschlag nicht zu Gesicht. Ein Gerichtsvollzieher mit guten Umgangsformen verwendet aber wohl besser eine deutlich stilsicherere Frankatur als das Gärtnermotiv.

Titelabbildung: Die neue Marke zu 345 Cent ist für die Freimachung von Postzustellungsaufträgen gedacht


Anzeige
Katalog bestellen MICHEL
Iberische Halbinsel 2024

ISBN: 978-3-95402-474-2
Preis: 74,00 €
Versandkostenfreie Lieferung innerhalb Deutschlands.

Katalog bestellen


Authored by: Torsten Berndt

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert