
Kriegsgefangenenpost: Grundsätzlich frei
Der Zweite Weltkrieg und sein Ende in Europa am 8. Mai 1945 hinterließ neben unendlichem menschlichen Leid und dem totalen Zusammenbruch von Infrastruktur, Wirtschaft und Gemeinwesen auch die Notwendigkeit der Versorgung und Wiedereingliederung von Zehntausenden ehemaliger Soldaten. Viele von ihnen waren bei Kriegsende noch in alliierter Gefangenschaft. Die bereits Entlassenen versuchten nun in ihrem früheren heimatlichen und sozialen Umfeld oder auch, bedingt durch Flucht oder Vertreibung ihrer Familien, in einer für sie völlig neuen Lebenswelt wieder Fuß zu fassen. Nicht wenige der Kriegsrückkehrer waren zudem krank und mussten in Kliniken oder Sanatorien behandelt werden. Ihnen allen sollte ihr Schicksal etwas erleichtert werden, unter anderem durch weitgehende Gebührenfreiheit für ihre Post.
Weltpostkongress beschloss Gebührenfreiheit
Bereits der Weltpostkongress von 1906 in Rom hatte, unter Berücksichtigung einer Entschließung der ersten Haager Friedenskonferenz 1899, die Gebührenfreiheit für Kriegsgefangenen-Sendungen beschlossen. Diese Festlegung umfasste Briefsendungen, Pakete und Wertsendungen sowie Postanweisungen, nicht aber Postaufträge und Nachnahmesendungen. Spätere UPU-Kongresse hatten die Gebührenfreiheit für Auslandssendungen dieser Art stets bestätigt, ergänzt und in jeweils unterschiedlichen Artikeln des Weltpostvertrags festgelegt. Die Gebührenfreiheit bezog sich auf Sendungen, die an Kriegsgefangene gerichtet waren oder von ihnen ausgingen. Sendungen der in einem neutralen, also in einem nicht am jeweiligen Krieg teilnehmenden Land befindlichen internierten Angehörigen der kriegführenden Truppen oder ziviler Einrichtungen wurden wie Kriegsgefangenen-Sendungen ebenfalls gebührenfrei befördert…
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Titelabbildung: Ein sogenannter Suchdienstbrief, hier 1950 an den Landessuchdienst für Vermisste und Kriegsgefangene in Tübingen gerichtet, ist postalisch hinsichtlich seiner Gebührenfreiheit ein Kriegsgefangenenbrief. Geregelt war dies für Post von Suchdiensten („Auskunftsstellen“) im Weltpostvertrag unter Bezugnahme auf die Genfer Konvention.
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